Eigenmittelnachweis nach Art. 47a ff. ERV (gültig bis 31.12.2024)

SBR
Erhebungen

PSBR_CA, CSBR_CA

Formulare

PSBR_CAL, CSBR_CAL (nur in Englisch verfügbar)

Erhebungsgegenstand

Anrechenbare und erforderliche eigene Mittel

Art

Teilerhebung

Auskunftspflicht

Einzelinstitutsbasis:
Banken nach dem Bankengesetz (SR 952.0) und Wertpapierhäuser nach dem Finanzinstitutsgesetz (SR 954.1), die für die Vereinfachungen nach Art. 47a ff. Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) zugelassen sind.

Konsolidierte Basis:
Finanzgruppen nach dem Bankengesetz und nach dem Finanzinstitutsgesetz, die für die Vereinfachungen nach Art. 47a ff. ERV zugelassen sind.

Erhebungsstufe

PSBR_CA: Unternehmung;
CSBR_CA: Konzern

Periodizität

PSBR_CA: vierteljährlich;
CSBR_CA: halbjährlich

Einreichefrist

6 Wochen

Mitwirkende

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

Modelltyp

koordinatenbasiert

Lieferformate

XLSX, XML

Besondere Bestimmungen

Der Bundesrat hat am 26.06.2024 das Inkrafttreten der revidierten Eigenmittelanforderungen von Basel III final per 01.01.2025 bestätigt und damit auch den 31.03.2025 als ersten Meldestichtag. Damit werden die bisherigen Erhebungen zum Eigenmittelnachweis nach Basel III abgelöst. Die Erhebungen zum Eigenmittelnachweis nach Basel III final werden neu durch die FINMA durchgeführt. Detaillierte Informationen zum Meldewesen der FINMA finden Sie auf der Webseite der FINMA.

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