Eigenmittelnachweis nach Art. 47a ff. ERV (gültig bis 31.12.2024)
Erhebungen
PSBR_CA, CSBR_CA
Formulare
PSBR_CAL, CSBR_CAL (nur in Englisch verfügbar)
Erhebungsgegenstand
Anrechenbare und erforderliche eigene Mittel
Art
Teilerhebung
Auskunftspflicht
Einzelinstitutsbasis:
Banken nach dem Bankengesetz (SR 952.0) und Wertpapierhäuser nach dem Finanzinstitutsgesetz (SR 954.1), die für die Vereinfachungen nach Art. 47a ff. Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) zugelassen sind.
Konsolidierte Basis:
Finanzgruppen nach dem Bankengesetz und nach dem Finanzinstitutsgesetz, die für die Vereinfachungen nach Art. 47a ff. ERV zugelassen sind.
Banken nach dem Bankengesetz (SR 952.0) und Wertpapierhäuser nach dem Finanzinstitutsgesetz (SR 954.1), die für die Vereinfachungen nach Art. 47a ff. Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) zugelassen sind.
Konsolidierte Basis:
Finanzgruppen nach dem Bankengesetz und nach dem Finanzinstitutsgesetz, die für die Vereinfachungen nach Art. 47a ff. ERV zugelassen sind.
Erhebungsstufe
PSBR_CA => Unternehmung
CSBR_CA => Konzern
CSBR_CA => Konzern
Periodizität
PSBR_CA => vierteljährlich
CSBR_CA => halbjährlich
CSBR_CA => halbjährlich
Einreichefrist
6 Wochen
Mitwirkende
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Besondere Bestimmungen
Der Bundesrat hat am 26.06.2024 das Inkrafttreten der revidierten Eigenmittelanforderungen von Basel III final per 01.01.2025 bestätigt und damit auch den 31.03.2025 als ersten Meldestichtag. Damit werden die bisherigen Erhebungen zum Eigenmittelnachweis nach Basel III abgelöst. Die Erhebungen zum Eigenmittelnachweis nach Basel III final werden neu durch die FINMA durchgeführt. Detaillierte Informationen zum Meldewesen der FINMA finden Sie auf der Website der FINMA.